Die gemäss Ziffer 1 berechnete Zeitdauer der Fussgängerin entspricht der Zeit, die der Beschuldigte hatte, um auf die berechnete Kollisionsgeschwindigkeit seines Fahrzeugs zu kommen. Damit lässt sich die Ausgangsgeschwindigkeit des Fahrzeugs zum Reaktionszeitpunkt berechnen. Aus den gemachten Ausführungen erachtet die Kammer die Ergebnisse der D.________-Gutachter als nachvollziehbar, schlüssig und auf korrekten Annahmen basierend.