Wie lange benötigte die Fussgängerin, um vom Punkt, an dem der Beschuldigte durch ihr Verhalten erstmals eine Reaktionsaufforderung erhielt (gemäss Gutachter ist dies erfahrungsgemäss 0.5 m vom Strassenrand entfernt), zum Kollisionspunkt zu gelangen? Diese Zeitdauer kann man anhand des bekannten Ausgangsund Kollisionspunktes der Fussgängerin und anhand der angenommenen Gehgeschwindigkeit der Fussgängerin berechnen. 2. Die gemäss Ziffer 1 berechnete Zeitdauer der Fussgängerin entspricht der Zeit, die der Beschuldigte hatte, um auf die berechnete Kollisionsgeschwindigkeit seines Fahrzeugs zu kommen.