aufforderung darstellte; dies sei gemäss den Ausführungen der Gutachter bei einer Entfernung von 0.5 m vom Strassenrand der Fall (pag. 167 Ziff. 3.6). Aufgrund dessen berechneten sie dann die höchstmögliche Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Beschuldigten. Vereinfacht gesagt handelt es sich um folgendes Vorgehen (siehe dazu auch pag. 175.1 und 175.2 f.: Abb. 19 f.): 1. Wie lange benötigte die Fussgängerin, um vom Punkt, an dem der Beschuldigte durch ihr Verhalten erstmals eine Reaktionsaufforderung erhielt (gemäss Gutachter ist dies erfahrungsgemäss 0.5 m vom Strassenrand entfernt), zum Kollisionspunkt zu gelangen?