Wann die Fussgängerin losgelaufen ist und ob sie zuvor nochmals nach links geschaut hat, spielte also für diese Berechnung keine Rolle. Auch keine Rolle spielte dieser Punkt bei den Berechnungen der Gutachter zu einer Ausgangsgeschwindigkeit von 45-49 km/h. Dort gingen die Gutachter von denselben Parametern (Kollisionsbereich, Gehgeschwindigkeit der Fussgängerin, Kollisionsgeschwindigkeit, Bremsverzögerungswert, Reaktionszeit) aus, liessen jedoch die Ausgangsgeschwindigkeit offen und trafen die Annahme, dass der Beschuldigte in dem Moment reagiert hat, als die Fussgängerin für ihn erstmals objektiv eine Reaktions-