Die so errechnete Strecke kann man vom bekannten Kollisionspunkt abziehen. Damit erhält man den Ort, an dem sich Fussgängerin befand, als der Beschuldigte gemäss Ziffer 2 reagierte. Wann die Fussgängerin losgelaufen ist und ob sie zuvor nochmals nach links geschaut hat, spielte also für diese Berechnung keine Rolle.