Zusammen mit der angenommenen Bremsverzögerung von 2- 3 m/s2, dem üblichen Wert für die Reaktionszeit und der errechneten Kollisionsgeschwindigkeit des Fahrzeugs des Beschuldigten sowie der Fussgängerin berechneten sie die Distanz zwischen dem Reaktionsaufforderungspunkt und dem Kollisionspunkt und konnten damit festlegen, wo sich die Fussgängerin befand, als der Beschuldigte reagierte, und wo sie sich befand, als er bremste (siehe dazu pag. 168). Vereinfacht gesagt handelt es sich um folgendes Vorgehen (siehe dazu auch pag. 173 f.: Abb. 17 f.): 1.