Weiter stellten sie, da Spuren zur Berechnung der Ausgangsgeschwindigkeit des Fahrzeugs des Beschuldigten fehlten, auf dessen Angaben von 30-35 km/h ab (pag. 158; pag. 167 Ziff. 3.6). Zusammen mit der angenommenen Bremsverzögerung von 2- 3 m/s2, dem üblichen Wert für die Reaktionszeit und der errechneten Kollisionsgeschwindigkeit des Fahrzeugs des Beschuldigten sowie der Fussgängerin berechneten sie die Distanz zwischen dem Reaktionsaufforderungspunkt und dem Kollisionspunkt und konnten damit festlegen, wo sich die Fussgängerin befand, als der Beschuldigte reagierte, und wo sie sich befand, als er bremste (siehe dazu pag.