siehe dazu unten in E. 4.4). Danach trafen die Gutachter aufgrund des Alters der Fussgängerin (geb. 19. August 1954, somit zum Unfallzeitpunkt 66.5 Jahre alt) Annahmen zu ihrer Gehgeschwindigkeit (pag. 163 f. Ziff. 3.1). Weiter stellten sie, da Spuren zur Berechnung der Ausgangsgeschwindigkeit des Fahrzeugs des Beschuldigten fehlten, auf dessen Angaben von 30-35 km/h ab (pag.