Weiter geht aus dem D.________-Gutachten vom 17. Februar 2022 hervor (pag. 157 ff.), dass der Zeitpunkt des Betretens des Fussgängerstreifens durch die Fussgängerin für die getroffenen Berechnungen keine Rolle spielte (siehe dazu ausführlich in den nachfolgenden Erwägungen). Die Gutachter legten zunächst den Kollisionsbereich anhand der Spuren im Grünstreifen rechtsseitig der Fahrbahn, anhand der Kollision mit den Steinen, der gut dokumentierten Endlagen und der daraus folgenden Berechnungen fest (pag. 158 und pag. 162 Ziff. 2.7.2.; Kollisionsbereich auf pag. 165 ersichtlich; siehe dazu unten in E. 4.4).