Die im D.________-Gutachten angenommene Bremsverzögerung von 2-3 m/s2 ist deshalb korrekt. Bezüglich des geltend gemachten Einwandes, wonach die Gutachter nicht berücksichtigt hätten, dass die Fussgängerin 3-5 Sekunden später losgelaufen sei, haben die Gutachter in ihrem Zusatzgutachten vom 11. März 2022 zu Recht darauf hingewiesen, dass aus unfalldynamischer Sicht die Reaktionsaufforderung für den Fahrzeuglenker erst dann bestehe, wenn die Fussgängerin für ihn sichtbar die Strasse betrete, was 0.5 m ab Strassenrand sei (pag. 208 Ziff. 3.5). Weiter geht aus dem D.________-Gutachten vom 17. Februar 2022 hervor (pag.