Dies mache eine zeitliche Verzögerung zur Berechnung der Gutachten von 3-5 Sekunden aus (pag. 187 Ziff. 4; pag. 255 f.; pag. 341; pag. 404). Wie die Beweiswürdigung zu den Strassen- und Witterungsverhältnissen (siehe unten in E. 4.4) zeigen wird, geht die Kammer beweiswürdigungsmässig ebenfalls von einer schneebedeckten und nicht von einer vereisten Strasse aus. Die im D.________-Gutachten angenommene Bremsverzögerung von 2-3 m/s2 ist deshalb korrekt.