Diesfalls wäre sodann zu erwarten gewesen, dass er bereits gegenüber der Polizei angegeben hätte, keine Ahnung von einem Fussgängerstreifen zu haben. Insgesamt sind zwar auch die Aussagen des Beschuldigten an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und der Berufungsverhandlung nicht per se unglaubhaft, jedoch aufgrund der gemachten Ausführungen und der Tatsache, dass der Beschuldigte ein grosses Interesse am Ausgang des Verfahrens hat, und aufgrund dessen, wie sich die Aussagen des Beschuldigten entwickelt haben (siehe untenstehende Beweiswürdigung zur Sichtbarkeit des Fussgängerstreifens und der Beschilderung dazu),