Die Aussage, dass sich jemand, der von Berufes wegen viel Auto fährt, noch darüber informieren muss, welche Vortrittsregelungen bei einem Fussgängerstreifen gelten, ist wenig glaubhaft. Auch fällt auf, dass der Beschuldigte in seiner erst- und oberinstanzlichen Befragung mehrmals darauf hinweist, dass der Fussgängerstreifen und die Beschilderung dazu wegen des Schneefalls nicht zu sehen gewesen seien und er nicht gewusst habe, dass dort ein Fussgängerstreifen sei (pag. 228, Z. 4 ff.; pag. 229, Z. 3 ff.; pag. 231, Z. 44 ff.; pag. 232, Z. 1 ff.; pag. 396, Z. 42 ff. und pag. 397, Z. 1 ff.).