11 Hingegen deuten die Aussagen des Beschuldigten an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung tatsächlich darauf hin, dass dieser versuchte, sein Verhalten mit seinen Aussagen besser darzustellen. So z.B., wenn er – wenig nachvollziehbar – darauf hinweist, dass ein am Strassenrand Stehen und nach links und rechts Schauen auch ein Anzeichen dafür sei, dass man auf jemanden warte (pag. 228, Z. 41 ff.).