Die Kammer kann sich den Ausführungen der Vorinstanz nur teilweise anschliessen. Sie erachtet die tatnächsten Aussagen des Beschuldigten, die kurz nach dem Unfall, wohl noch unter dem Schock des Unfalls stehend, und ohne Rechtsanwalt erfolgten, als im Grundsatz glaubhaft und nicht zielgerichtet. Auch seine letzte Aussage, wonach der Fussgängerstreifen wegen des Schneefalls gar nicht mehr sichtbar gewesen sei, wird – wie die nachfolgende Beweiswürdigung zu den Strassen- und Witterungsverhältnissen zeigt – nicht als zielgerichtete Aussage angesehen.