Unter diesen Umständen sind vor allem die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung als unglaubhaft und Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Das Gericht hält die ersten Aussagen des Beschuldigten gegenüber der Polizei, welche dieser rund eine Stunde nach dem Unfall gemacht hat, für glaubhafter und stellt – wenn überhaupt – auf diese ab. Auch diese Erstaussagen sind jedoch infolge Zielgerichtetheit mit Vorsicht zu verwerten.