Dies ist auch erklärbar, dürfte dem Beschuldigten doch bereits nach dem Unfall und eben insbesondere danach klargeworden sein, was für schwere Konsequenzen das Ganze für ihn haben wird. Aufgrund seines automobilistischen Leumunds (vgl. ADMAS- Auszug vom 09.03.2022, p. 203) und der bisher ausgesprochenen Administrativmassnahmen (u.a. Aberkennungen des ausländischen Führerausweises in den Jahren 2011, 2012, 2013 und 2016, letztmals für 12 Monate, sowie Verwarnung vom 30.06.2021) dürfte dieser Verkehrsunfall zu einer längeren Aberkennung oder sogar einer vorsorglichen Aberkennung sowie einer Fahreignungsabklärung (vgl. Art. 15d Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG) führen.