Anlässlich der Hauptverhandlung vom 26.03.2022 wurde der Beschuldigte ein zweites Mal einvernommen (p. 225 ff.). Bei dieser Einvernahme korrigierte er seine Erstaussagen. Auffallend ist insbesondere, dass der Beschuldigte auf kritische Fragen ausweichend geantwortet (vgl. z.B. p. 227 f. Z. 45 ff. und 1 ff.) und immer wieder die Kernargumente betont hat, die ihn seiner Ansicht nach entlasten sollten (dass er den Fussgängerstreifen aufgrund des starken Schneefalls nicht gesehen habe, p. 226 Z. 45 f., p. 228 Z. 4 ff., p. 229 Z. 1 ff., p. 231 Z. 28 ff.; dass Glatteis geherrscht habe, p. 226 Z. 44 f., p. 227 Z. 12 f., p. 231 Z. 28 f. und Z. 47, p. 232 Z. 1 ff.;