So hat der Beschuldigte z.B. zunächst erklärt, es habe stark geschneit und die Strasse sei glatt gewesen. In der Folge hat er von Glatteis gesprochen. Weiter hat er zunächst ausgesagt, dass er die Fussgängerin beim Fussgängerstreifen habe stehen sehen und wahrgenommen habe, dass sie nach links und nach rechts geschaut habe, und dann doch erklärt, dass sie überraschend losgelaufen sei. Schliesslich hat der Beschuldigte am Ende der Befragung noch nachgeschoben, dass man den Fussgängerstreifen aufgrund des Schneefalls gar nicht gesehen habe.