10 Zu den Aussagen des Beschuldigten erwog die Vorinstanz Folgendes (pag. 283 f., S. 12 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Das Aussageverhalten des Beschuldigten zeichnet ein anderes Bild. Auch er wurde erstmals am Unfalltag am 27.01.2021 um 11:15 Uhr von der Polizei befragt (p. 7 ff.). Bereits diese ersten Aussagen zeigen eine gewisse Zielgerichtetheit auf, wenn auch noch nicht so stark wie bei seinen Aussagen anlässlich der Hauptverhandlung. So hat der Beschuldigte z.B. zunächst erklärt, es habe stark geschneit und die Strasse sei glatt gewesen.