kaum weiter. Der Verteidiger führte ebenfalls aus, die Fussgängerin habe trotz Haftungsanerkennung und vollumfänglicher Entschädigung durch die Versicherung ein Eigeninteresse an einem Schuldspruch des Beschuldigten gehabt, weshalb ihre Aussagen unglaubhaft seien (pag. 406). Dem kann die Kammer nicht folgen. Da die Fussgängerin zum Zeitpunkt ihrer detaillierten Einvernahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung durch die Haftpflichtversicherung bereits vollumfänglich entschädigt worden war (pag. 90), sieht die Kammer bei ihr kein Eigeninteresse am Verfahrensausgang.