Diese Ausführungen der Vorinstanz sind zutreffend, weshalb darauf verwiesen wird. Wie die Vorinstanz und die Verteidigung (pag. 406) richtigerweise ausführen, ist die polizeiliche Einvernahme der Fussgängerin, die lediglich 15 Minuten lang dauerte (von 15.40 Uhr bis 15.55 Uhr: pag. 13), rudimentär ausgefallen. Diese wenigen Aussagen der Fussgängerin anlässlich der polizeilichen Befragung helfen für die Sachverhaltsfeststellung kaum weiter.