Sie hat den Beschuldigten ausserdem nicht übermässig belastet und hat weder einen Strafantrag gegen den Beschuldigten gestellt noch eine Zivilforderung geltend gemacht und somit kein Eigeninteresse am Ausgang des Verfahrens. Die Aussagen der Zeugin werden folglich vom Gericht als glaubhaft erachtet. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb nicht grundsätzlich auf ihre Aussagen abgestellt werden könnte.