Auf den Inhalt der einzelnen Beweismittel wird – soweit von Relevanz – direkt im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung hiernach eingegangen. 4.2 Aussagenanalyse Die Vorinstanz führte zu den Aussagen der Fussgängerin Folgendes aus (pag. 283, S. 12 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die Geschädigte wurde insgesamt zwei Mal befragt. Die erste Befragung wurde noch am Unfalltag am 27.01.2021 um 15:40 Uhr im Spital C.________ von der Polizei durchgeführt (p. 13).