256 und pag. 406 f.). Sodann ist vom Beschuldigten bestritten, dass es ihm möglich gewesen wäre, rechtzeitig anzuhalten, bzw. mit den Strassen- und Witterungsverhältnissen unangepasster Geschwindigkeit gefahren zu sein (Aussagen des Beschuldigten: pag. 230, Z. 29 ff.; Eingabe der Verteidigung: pag. 88; Parteivorträge der Verteidigung: pag. 255, pag. 257 und pag. 406 f.). Bestritten werden schliesslich die weiteren durch die Fussgängerin anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung geltend gemachten Verletzungen und Folgen der Kollision (vgl. pag. 221, Z. 16 ff).