Parteivorträge der Verteidigung: pag. 255 ff. und pag. 406 f.). Auch zu eruieren ist das Verhalten der Fussgängerin, bevor sie den Fussgängerstreifen betrat. Der Beschuldigte bestreitet, dass er damit habe rechnen müssen, dass die Fussgängerin die Strasse habe überqueren wollen; diese habe die Strasse unvermittelt betreten (Aussagen des Beschuldigten: pag. 7; pag. 227, Z. 9 f., Z. 36; pag. 228, Z. 29 ff.; Eingaben der Verteidigung: pag. 89; pag. 126; Parteivorträge der Verteidigung: pag. 256 und pag.