Weiter ist zu eruieren, wo der Kollisionspunkt bzw. Kollisionsbereich des Fahrzeugs des Beschuldigten mit der Fussgängerin war und wie dessen Fahrzeug mit ihr kollidierte. Ebenfalls ist in der Beweiswürdigung auf die Frage einzugehen, mit welcher Geschwindigkeit der Beschuldigte zum Zeitpunkt unterwegs war, als er die Fussgängerin erblickte, und zu welchem Zeitpunkt er die Bremsung einleitete (Aussagen des Beschuldigten: pag. 7; pag. 227, Z. 10 f., Z. 36 ff.; pag. 229, Z. 11 ff.; pag. 230 f., Z. 42 f.; Eingaben der Verteidigung: pag. 88; pag. 187; Parteivorträge der Verteidigung: pag.