Berufungsbegründung: pag. 341). Ebenfalls bestritten ist, ob der Beschuldigte den Fussgängerstreifen und/oder die Beschilderung dazu aufgrund der herrschenden Stras- sen- und Witterungsbedingungen sehen konnte (Aussagen des Beschuldigten: pag. 9; pag. 228, Z. 4 ff.; pag. 229, Z. 3 ff.; pag. 231, Z. 44 ff.; pag. 232, Z. 1 ff.; Eingaben der Verteidigung: pag. 88 f.; pag. 95; Parteivorträge der Verteidigung: pag. 255 f. und pag. 406 f.). Weiter ist zu eruieren, wo der Kollisionspunkt bzw. Kollisionsbereich des Fahrzeugs des Beschuldigten mit der Fussgängerin war und wie dessen Fahrzeug mit ihr kollidierte.