165 und pag. 176 f.). Zum Unfallzeitpunkt trug der Beschuldigte keinen Sicherheitsgurt (pag. 231, Z. 7 ff. und pag. 25). Die Fussgängerin erlitt durch die Kollision am linken Fuss eine Trümmerfraktur, die operiert werden musste, diverse Prellungen, einen angeknacksten Brustwirbel, eine Rippenquetschung sowie einen lockeren Zahn. Zudem wurde ihre Brille beschädigt (vgl. pag. 221, Z. 14 ff., pag. 12 und pag. 74). Erwiesen ist weiter gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten (pag. 9; pag. 227, Z. 15 ff.), gestützt auf die Fotodokumentation des Unfalltechnischen Dienstes (nachfolgend: UTD;