Das Verkehrsaufkommen zum Unfallzeitpunkt war normal. Es herrschte Schneefall und die Strassenbeleuchtung war ausser Betrieb (pag. 4). Unbestritten ist weiter, dass es beim Fussgängerstreifen auf der Höhe der Liegenschaft I.________ trotz eingeleitetem Vollbrems- und Ausweichmanöver durch den Beschuldigten zur Kollision zwischen dem Lieferwagen des Beschuldigten und der Fussgängerin kam, die zu Fuss unterwegs war (pag. 3). Der Beschuldigte traf die Fussgängerin dabei unbestrittenermassen mit dem linken Seitenspiegel am Kopf (pag. 7 und pag. 229, Z. 37 f.; pag. 45; pag. 161 f., pag. 165 und pag.