3. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass der Beschuldigte am 27. Januar 2021 um 10:12 Uhr mit seinem Mercedes-Benz Sprinter mit Anhänger (vgl. pag. 5 und pag. 38) auf der F.________ in C.________ (Hauptstrasse innerorts, pag. 4; vgl. zu den örtlichen Begebenheiten pag. 234 ff.) von der H.________, C.________-Zentrum, herkommend in Richtung G.________ unterwegs war. Die geltende Höchstgeschwindigkeit war 50 km/h (pag. 1 und 4). Der Unfall ereignete sich auf einer geraden Strecke auf einem Fussgängerstreifen (pag. 4). Das Verkehrsaufkommen zum Unfallzeitpunkt war normal.