Die Vorinstanz behielt sich anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vor, den angeklagten Sachverhalt betreffend Nichtanpassen der Geschwindigkeit und Nichtbelassen des Vortrittes in Anwendung von Art. 344 StPO unter dem Gesichtspunkt der groben Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG und Art. 4 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung [VRV; SR 741.11]) anders rechtlich zu würdigen (pag. 218).