Ob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln vorliegt, ist – gemäss Bundesgericht – schliesslich «nicht in erster Linie für die Tatbestandsmässigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG massgeblich, sondern für die Bestimmung des Verschuldens und damit für die Strafzumessung» (Urteil des Bundesgerichts 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 1.6.4). Zusammengefasst ist festzuhalten, dass weder der Anklagegrundsatz noch das rechtliche Gehör des Beschuldigten vorliegend verletzt wurden und der im Strafbefehl umschriebene Sachverhalt insbesondere auch in subjektiver Hinsicht den Anforderungen gemäss bundesgerichtlicher