Weder im Strafbefehl noch in den Akten sind weitere, über den Vorwurf hinausgehende Elemente ersichtlich, die auf ein vorsätzliches Handeln schliessen liessen. In Übereinstimmung mit der zuvor zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung beinhaltet der Sachverhalt gemäss Strafbefehl (pag. 78) den Vorwurf einer fahrlässigen Tatbegehung.