218) explizite Ausführungen zum subjektiven Tatbestand zu entnehmen sind. Mit der Schilderung des objektiven Tatgeschehens (Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die Strassenverhältnisse, d.h. Aussentemperatur: -2°, starker Schneefall, schneebedeckte bzw. vereiste Fahrbahn, und in der Folge Missachten des Vortrittsrechts einer Passantin auf dem Fussgängerstreifen) sind nach Ansicht der Kammer allerdings die wesentlichen Umstände ersichtlich, aufgrund derer auf den Vorwurf einer fahrlässigen Tatbegehung geschlossen werden kann.