6 beinhalte eine Anklage wegen grober Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG mindestens einen Vorwurf der groben Fahrlässigkeit (Urteil des Bundesgerichts 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 1.5.2 und E. 1.5.3). Zutreffend ist, dass weder dem besagten Strafbefehl (pag. 78) noch der vorbehaltenen anderen rechtlichen Würdigung (pag. 218) explizite Ausführungen zum subjektiven Tatbestand zu entnehmen sind.