Schildere die Anklage kein bewusstes Verhalten, sei daher von einer fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln auszugehen. Die Schilderung des objektiven Tatgeschehens reiche für eine Anklage wegen vorsätzlicher Tatbegehung aus, wenn sich daraus die Umstände ergäben, aus denen auf einen vorhandenen Vorsatz geschlossen werden könne. Nicht zwingend sei daher, dass sich die Anklage explizit dazu äussere, ob der beschuldigten Person eine fahrlässige oder (eventual-) vorsätzliche Verletzung der Verkehrsregeln vorgeworfen werde. Da grundsätzlich von einer objektiv groben Verletzung der Verkehrsregeln auf ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten zu schliessen sei,