Die für die Annahme von Fahrlässigkeit erforderliche Pflichtverletzung ergebe sich dabei, auch wenn in der Anklage nicht explizit erwähnt, aus der im Strassenverkehr allgemein geltenden Pflicht zur Aufmerksamkeit (vgl. Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV) und der als bekannt vorausgesetzten Kenntnis der Verkehrsregeln (vgl. Art. 14 Abs. 1 und 3 Bst. a SVG). Schildere die Anklage kein bewusstes Verhalten, sei daher von einer fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln auszugehen.