Dies gilt grundsätzlich auch für die Anklage von Verkehrsregelverletzungen. Das Bundesgericht hat betreffend die Anklage wegen Verletzung von Verkehrsregeln ausgeführt, der Vorwurf der Fahrlässigkeit sei bei Hinweisen auf eine fehlende Aufmerksamkeit in der Regel enthalten. Es sei zumindest von einer angeklagten fahrlässigen Tatbegehung auszugehen, es sei denn, die Anklage beinhalte einen darüber hinausgehenden Vorwurf eines vorsätzlichen Handelns. Die für die Annahme von Fahrlässigkeit erforderliche Pflichtverletzung ergebe sich dabei, auch wenn in der Anklage nicht explizit erwähnt, aus der im Strassenverkehr allgemein geltenden Pflicht zur Aufmerksamkeit (vgl. Art.