90 Abs. 2 SVG hinsichtlich Darstellung des Tatbestandsmerkmals der «ernstlichen Gefahr für die Sicherheit anderer» unter anderem fest, es genüge, dass aufgrund der angeklagten groben Verkehrsregelverletzung sowie der Sachverhaltsschilderung in der Anklage auf eine erhöhte abstrakte oder konkrete Gefahr geschlossen werden muss, ohne dass dies in der Anklageschrift zwingend explizit zu erwähnen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 1.5.1): Aus der Anklage muss dem Angeklagten klar sein, ob ihm Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorgeworfen wird (BGE 120 IV 348 E. 3c). Dies gilt grundsätzlich auch für die Anklage von Verkehrsregelverletzungen.