33 Abs. 2 SVG). Weiter darf der Fahrzeugführer nur so schnell fahren, dass er innerhalb der überblickbaren Strecke halten kann (Art. 4 Abs. 1 VRV). Dem Beschuldigten war zu jeder Zeit klar, was ihm vorgeworfen wird, und er konnte sich entsprechend verteidigen, was aus seinem Verhalten und seinen Aussagen im Strafverfahren ohne weiteres ersichtlich ist. Die von der Verteidigung hervorgehobenen Unklarheiten bezüglich des Sachverhalts sind folglich nicht von Bedeutung. Eine Verletzung des Anklageprinzips ist nicht ersichtlich.