5 damit alle Tatbestandsmerkmale der geltend gemachten Delikte angeklagt. Zudem muss die Staatsanwaltschaft eben gerade keine konkrete angemessene Geschwindigkeit im Strafbefehl angeben, da sich diese anhand der konkreten Umstände bestimmt (Art. 32 Abs. 1 SVG). So hat der Fahrzeugführer z.B. vor Fussgängerstreifen besonders vorsichtig zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, um den Fussgängern den Vortritt zu lassen, die sich schon auf dem Streifen befinden oder im Begriffe sind, ihn zu betreten (Art. 33 Abs. 2 SVG).