Der Beschuldigte wurde aufgrund dieses Sachverhalts der mehrfach begangen einfachen Verkehrsregelverletzung angeklagt. Der Anklage ist klar zu entnehmen, welche Verkehrsregeln der Beschuldigte verletzt haben soll. Die Geschwindigkeitsanpassungsregel von Art. 32 Abs. 1 SVG, die Pflichten gegenüber Fussgängern gemäss Art. 33 Abs. 2 SVG wie auch die Vortrittsregel von Art. 6 Abs. 1 VRV sind denn auch ausdrücklich erwähnt. Weiter geht aus dem umschriebenen Sachverhalt indirekt hervor, dass der Beschuldigte durch die Missachtung dieser Verkehrsregeln den Unfall verschuldet habe. Für das Gericht sind