280, S. 9 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Im Strafbefehl EO 21 1943 vom 01.07.2021 (p. 78) wird dem Beschuldigten eine in Anbetracht der erwähnten Strassenverhältnisse unangepasste Geschwindigkeit und dadurch bzw. in der Folge Nichtbelassen des Vortritts gegenüber einer Passantin auf einem Fussgängerstreifen vorgeworfen mit der Folge, dass der Beschuldigte mit dem von ihm gefahrenen Lieferwagen die Geschädigte angefahren bzw. getroffen habe. Zudem habe der Beschuldigte den Sicherheitsgurt nicht getragen. Der Beschuldigte wurde aufgrund dieses Sachverhalts der mehrfach begangen einfachen Verkehrsregelverletzung angeklagt.