Der Würdigungsvorbehalt der Vorinstanz kompensiere dies nicht. Die Vorinstanz habe mangels Ausführungen das rechtliche Gehör des Beschuldigten verletzt. Bezüglich der theoretischen Grundlagen zum Anklagegrundsatz kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 278 f., S. 7 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ebenfalls kann auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, soweit sie zum Schluss kam, dass keine Anklagegrundsatzverletzung in Bezug auf die genügende Umschreibung des Vorgeworfenen vorliegt (pag. 280, S. 9 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):