7. Verletzung des Anklagegrundsatzes Die Verteidigung des Beschuldigten rügte sowohl erst- als auch oberinstanzlich eine Verletzung des Anklagegrundsatzes (pag. 255 ff. und pag. 405 f.). Im Strafbefehl werde nicht konkretisiert, ob die vorsätzliche oder die fahrlässige Begehung vorgeworfen werde. Dies widerspreche der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 116 Ia 455 E. 3.cc.). Sodann wären die vom Beschuldigten erwartete Geschwindigkeit sowie die Vorhersehbarkeit der Kollision in den Strafbefehl aufzunehmen gewesen. Der Würdigungsvorbehalt der Vorinstanz kompensiere dies nicht.