Ebenfalls nicht rechtskräftig ist die Auflage der Verfahrenskosten an den Beschuldigten. Die Kammer überprüft das erstinstanzliche Urteil in den angefochtenen Punkten mit voller Kognition (Art. 398 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Aufgrund der alleinigen Berufung durch den Beschuldigten gilt das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO; das erstinstanzliche Urteil darf nicht zu seinem Nachteil abgeändert werden.