4 gab an, den Schuldspruch und die Sanktion wegen der einfachen Verkehrsregelverletzung durch Nichttragen der Sicherheitsgurte nicht anzufechten (pag. 387). Die Berufung ist demnach beschränkt. Das erstinstanzliche Urteil ist insoweit in Rechtskraft erwachsen, als der Beschuldigte wegen einfacher Verkehrsregelverletzung durch Nichttragen der Sicherheitsgurte schuldig gesprochen wurde.