381 ff.), eingeholt. Der aus Deutschland bestellte aktuelle Strafregisterauszug ging nicht vor der Urteilsberatung ein, weshalb er unberücksichtigt blieb. Dies wurde dem Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung vom 11. August 2023 mitgeteilt (pag. 388). Der Beschuldigte wurde mit Vorladung vom 1. März 2023 aufgefordert, aktuelle Belege zu seinem Einkommen an die Verhandlung mitzubringen (pag. 376 ff.). An der Berufungsverhandlung vom 11. August 2023 gab er an, nicht gewusst zu haben, dass er diese mitzunehmen hatte (pag. 387).