Der Beweisantrag von Rechtsanwalt B.________, eine dritte Zusatzfrage in diesen Auftrag aufzunehmen (pag: 357 f.), wurde mit Beschluss vom 30. November 2022 begründet abgewiesen (pag. 360 f.). Mit Schreiben vom 23. Dezember 2022 beantwortete die D.________ die beiden Zusatzfragen und legte die Rechnung der dadurch verursachten Aufwendungen bei (pag. 364 ff.). Von Amtes wegen wurde ein Strafregisterauszug aus der Schweiz, datierend vom 7. August 2023 (pag. 380), und ein aktueller ADMAS-Auszug, datierend vom 7. August 2023 (pag. 381 ff.), eingeholt.